Sachverhalt
1. Mit Entscheid vom 10. Juli 2026 eröffnete die Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug auf Begehren der C.________ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) in der Betreibung Nr. D.________ des Betreibungsamtes Baar über die A.________ AG (nachfolgend: Be- schwerdeführerin) den Konkurs (Forderungsbetrag inkl. Betreibungskosten: CHF 728.70 zu- züglich der Kosten von CHF 500.00 für das erstinstanzliche Konkursverfahren). Zur Begrün- dung hielt die Einzelrichterin im Wesentlichen fest, die Parteien seien auf den 10. Juli 2026, 09.00 Uhr, zur Konkursverhandlung vorgeladen worden, aber nicht erschienen. Die Be- schwerdeführerin habe auch sonst nichts von sich hören lassen, weshalb der Entscheid auf Grundlage der Akten zu fällen sei. Die Beschwerdeführerin sei als Aktiengesellschaft im Handelsregister eingetragen und unterliege daher der Konkursbetreibung. Im vorliegenden Verfahren seien die Voraussetzungen für die Konkurseröffnung erfüllt, weshalb über die Be- schwerdeführerin gestützt auf Art. 171 f. SchKG und Art. 251 ZPO der Konkurs zu eröffnen sei (Vi act. 4; Verfahren EK 2026 841). 2. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 17. Juli 2026 Be- schwerde beim Obergericht Zug und beantragte im Wesentlichen, der Konkursentscheid des Kantonsgerichts Zug vom 10. Juli 2026 sei aufzuheben und der Beschwerde sei die auf- schiebende Wirkung zu erteilen, ohne Kostenfolge (act. 1). 3. Mit Verfügung vom 22. Juli 2026 wies der Abteilungspräsident den Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung ab. Das Konkursamt wurde aber angewiesen, über die notwendigen Sicherungsvorkehrungen hinaus einstweilen keine weiteren Vollstreckungshandlungen vor- zunehmen (act. 2). 4. In der Stellungnahme vom 31. Juli 2026 beantragte die Beschwerdegegnerin, das Konkurs- verfahren sei aufzuheben (act. 5). 5. Die Vorinstanz verzichtete auf eine Vernehmlassung (act. 4). 6. Mit Eingabe vom 3. August 2026 reichte die Beschwerdeführerin unter dem Titel "Ergänzung zur Beschwerde" diverse Unterlagen ein und stellte mit Bezug auf das beim Kantonsgericht Zug hängige Verfahren EV 2025 480 den Antrag, es sei der Beschwerdeführerin eine Frist von 10 Tagen anzusetzen, innert der sie auf ein näher zu bezeichnendes Konto die gericht- lich festgesetzte Sicherheitsleistung zu hinterlegen habe (act. 6). 7. Mit Schreiben vom 4. August 2026 teilte der Abteilungspräsident i.V. der Beschwerdeführerin mit, die Ergänzung zur Beschwerde sei offenkundig verspätet, weshalb sie zwar zu den Ak- ten genommen, ihre dortigen Ausführungen sowie die mit der Eingabe eingereichten Belege bei der Entscheidfindung jedoch nicht mehr berücksichtigt werden könnten (act. 7).
Seite 3/6
Erwägungen (11 Absätze)
E. 1 Die Voraussetzungen zur Konkurseröffnung waren im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Ent- scheids erfüllt. Es lagen damals keine Konkurshinderungsgründe vor, weder in formell- noch in materiellrechtlicher Hinsicht (Art. 172 ff. SchKG). Namentlich war in jenem Zeitpunkt die Schuld inkl. Zinsen und Kosten weder getilgt noch gestundet (Art. 172 Ziff. 3 SchKG). Die Vorinstanz war daher verpflichtet, dem Konkursbegehren ohne Weiteres stattzugeben und über das in der Schweiz gelegene Vermögen der Beschwerdeführerin den Konkurs zu eröff- nen.
E. 2 Nach Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Rechtsmittelinstanz die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt ist (Ziff. 1), der geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist (Ziff. 2) oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Ziff. 3). Bei der 10-tägigen Rechtsmittelfrist von Art. 174 Abs. 1 SchKG handelt es sich um eine ge- setzliche Frist. Die Konkursaufhebungsgründe gemäss Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1-3 SchKG sind daher nur zu berücksichtigen, wenn sie sich innert der Rechtsmittelfrist verwirklicht haben und urkundlich nachgewiesen werden. Ferner muss innert der Rechtsmittelfrist die Zahlungs- fähigkeit glaubhaft gemacht werden. Es ist nicht statthaft, die Frist zur Beibringung der gehörigen Unterlagen zu verlängern (vgl. BGE 151 III 574 E. 3.1; 139 III 491 E. 4).
E. 3 Die Beschwerdegegnerin erklärte am 15. Juli 2026 gegenüber dem Kantonsgericht Zug den Rückzug des Konkursbegehrens nach erfolgter Zahlung (vgl. act. 1/7). Sodann hinterlegte die Beschwerdeführerin am 17. Juli 2026 die vorinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 500.00 bei der Gerichtskasse des Obergerichts Zug (act. 1/5). Damit ist die erste Vor- aussetzung für die Aufhebung des Konkursentscheids erfüllt (vgl. Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1-3 SchKG). Im Folgenden bleibt zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft gemacht hat.
E. 4 Zahlungsfähigkeit im Sinn von Art. 174 Abs. 2 SchKG bedeutet, dass ausreichend liquide Mittel vorhanden sind, mit denen die Gläubiger bei Fälligkeit ihrer Forderungen befriedigt werden können. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen den Schuldner noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen, ausser wenn keine wesentlichen Anhaltspunkte für eine Verbesserung seiner finanziellen Situation zu erkennen sind und er auf unabsehbare Zeit als illiquid erscheint. Obschon der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit nur glaubhaft ma- chen muss, kann er sich nicht mit blossen Behauptungen begnügen, sondern muss konkrete Anhaltspunkte vorlegen, wie Zahlungsbelege, Nachweise über die ihm zur Verfügung ste- henden finanziellen Mittel (Bankguthaben, Bankkredite), eine Debitorenliste, einen Auszug aus dem Betreibungsregister, die letzten Jahresabschlüsse, eine Zwischenbilanz usw. Zu- sätzlich zu diesen Unterlagen muss der Schuldner nachweisen, dass gegen ihn kein Kon- kursbegehren in einer ordentlichen Konkurs- oder in einer Wechselbetreibung hängig ist und dass keine weiteren vollstreckbaren Betreibungen vorliegen. Der Auszug aus dem Betrei- bungsregister ist ein unverzichtbares Dokument für die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit des Konkursiten. An die Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit dürfen keine zu strengen An- forderungen gestellt werden; es reicht aus, wenn die Zahlungsfähigkeit wahrscheinlicher er-
Seite 4/6 scheint als die Zahlungsunfähigkeit. Die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit beruht auf einem aufgrund der Zahlungsgewohnheiten eines Konkursiten gewonnenen Gesamteindruck. Nach der Rechtsprechung sind auch Betreibungen, gegen die Rechtsvorschlag erhoben wurde, im Rahmen der Gesamtbetrachtung der Zahlungsgewohnheiten zu berücksichtigen. Der Schuld- ner ist daher grundsätzlich gehalten, zu jeder im Betreibungsregister nicht als erledigt aufge- führten Forderung Stellung zu nehmen. Grundsätzlich als zahlungsunfähig erweist sich ein Schuldner, der beispielsweise Konkursandrohungen anhäufen lässt, systematisch Rechts- vorschlag erhebt und selbst kleinere Beträge nicht bezahlt. Wenn Betreibungen bestehen, die das Stadium der Konkursandrohung erreicht haben, muss der Schuldner grundsätzlich mit Urkunden beweisen, dass eine der Hypothesen von Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1-3 SchKG erfüllt ist, ausser es ergibt sich aus den Unterlagen, dass er über ausreichende flüssige Mittel ver- fügt, um sowohl diese als auch die anderen bereits fälligen Forderungen zu bezahlen (Urteil des Bundesgerichts 5A_323/2026 vom 11. Juni 2026 E. 3.1.2 f. mit Hinweisen). Bei der Beurteilung der Zahlungsfähigkeit kommt dem Richter ein weiter Ermessensspielraum zu (vgl. Giroud/Theus Simoni, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 174 SchKG N 26).
E. 5 Zur Zahlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin ist Folgendes festzuhalten:
E. 5.1 Die Beschwerdeführerin reichte keinen Auszug aus dem Betreibungsregister ein. In der Be- schwerdeschrift erwähnte sie drei in der Höhe nicht bezifferte Betreibungen, welche sie be- stritt. Sie führte aus, die Betreibung der E.________ sei unbegründet, weil ein Vertrag zum Verkauf von Fahrzeugen der E.________ aufgrund von unrealistischen Preisvorstellungen der E.________ nie geschlossen worden sei. Die E.________ habe den von ihr gewünschten Verkaufserlös gegen die Beschwerdeführerin in Betreibung gesetzt. Gegen die Betreibung sei Rechtsvorschlag erhoben worden. Eine Anerkennungsklage sei nicht hängig. Eine weite- re Betreibung sei von der F.________ AG angehoben worden. Die Beschwerdeführerin habe Rechtsvorschlag erhoben. Die Anerkennungsklage sei vor dem Kantonsgericht Zug hängig. Die Chancen für ein Obsiegen in diesem Verfahren seien intakt. Die F.________ AG habe nicht korrekt fakturiert und der Beschwerdeführerin Leistungen in Rechnung gestellt, die von den Käufern von Bussen in Auftrag gegeben worden seien. Eine weitere Betreibung betreffe das G.________. Diese Betreibung sei nicht gerechtfertigt und werde nach der Ferienrück- kehr des zuständigen Sachbearbeiters "aus der Welt geschafft" (vgl. act. 1 Rz 5a-c). Auf- grund dieser Ausführungen der Beschwerdeführerin und mangels eines Auszugs aus dem Betreibungsregister kann nicht beurteilt werden, in welcher Höhe Betreibungen gegen die Beschwerdeführerin offen sind und wie weit diese fortgeschritten sind.
E. 5.2 Weiter hat die Beschwerdeführerin weder eine aktuelle Zwischenbilanz noch einen aktuellen finanziellen Status noch Kontoauszüge vorgelegt, weshalb sich die Beschwerdeinstanz kein umfassendes Bild von der finanziellen Situation der Beschwerdeführerin machen kann. Der Kontostand der Beschwerdeführerin ist nach eigenen Angaben "bei einer schwarzen Null" (vgl. act. 1 Rz 4). Die Beschwerdeführerin verfügt demnach über keine Liquidität, was gegen ihre Zahlungsfähigkeit spricht. Sodann ist die Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben Eigentümerin von Occasions-Fahrzeugen "im Wert von ca. Fr. 600'000.00". Sie führt aus, die Fahrzeuge seien bezahlt und nicht belehnt. Sie stünden in ihrem uneingeschränkten und un- belasteten Eigentum. Als Beweismittel offeriert sie "Beweisaussage und Parteibefragung" sowie die Fahrzeugausweise der Occasionsbusse (vgl. act. 1 Rz 4).
Seite 5/6 Im summarischen Verfahren – wie dem Konkurseröffnungsverfahren (vgl. Art. 251 lit. a ZPO)
– ist der Beweis durch Urkunden zu erbringen. Andere Beweismittel sind nur zulässig, wenn sie das Verfahren nicht wesentlich verzögern, es der Verfahrenszweck erfordert oder das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen hat (vgl. Art. 254 Abs. 1 und 2 lit. a-c ZPO). Da im vorliegenden Beschwerdeverfahren keine mündliche Verhandlung durchgeführt wird, würde die Durchführung einer Parteibefragung und die Abnahme von Beweisaussagen zu einer wesentlichen Verfahrensverzögerung führen, weil die Parteien eigens für eine Be- fragung vorgeladen werden müssten. Darüber hinaus müsste anschliessend den Parteien – zur Wahrung des rechtlichen Gehörs – die Möglichkeit gegeben werden, sich zum Beweiser- gebnis zu äussern, was das Verfahren ebenfalls in die Länge ziehen würde. Die Parteien konnten sich im vorliegenden Beschwerdeverfahren bereits äussern. Welche Beweisaussa- gen noch zusätzlich erforderlich wären, legt die Beschwerdeführerin nicht dar. Entsprechend kann auf die Abnahme der offerierten Parteibefragung und der Beweisaussagen verzichtet werden. Der behauptete Wert der Fahrzeuge von rund CHF 600'000.00 ist aus den einge- reichten – im Jahr 2022 ungültig erklärten – Fahrzeugausweisen nicht ersichtlich. Es liegen auch keine Belege vor, dass sich die Beschwerdeführerin kurzfristig mit dem Verkauf von Fahrzeugen Liquidität verschaffen kann.
E. 5.3 Die Angaben und Belege in der Ergänzung der Beschwerde vom 3. August 2026 können nicht berücksichtigt werden. Der vorinstanzliche Konkursentscheid vom 10. Juli 2026 wurde von der Beschwerdeführerin am 13. Juli 2026 entgegengenommen (vgl. Vi act. 5). Die 10-tägige Beschwerdefrist begann somit am 14. Juli 2026 zu laufen und endete am 23. Juli 2026 (vgl. Art. 142 Abs. 1 i.V.m. Art. 143 Abs. 1 ZPO). Die Ergänzung der Beschwerde ist daher verspätet.
E. 5.4 Insgesamt vermag die Beschwerdeführerin somit in keiner Weise glaubhaft zu machen, dass sie in der Lage ist, nebst den laufenden Verbindlichkeiten die offenen, in Betreibung gesetz- ten Schulden innert angemessener Frist abzutragen. Es kann deshalb nicht davon ausge- gangen werden, dass die Konkurseröffnung bloss auf eine vorübergehende Illiquidität zurückzuführen ist. Die Beschwerdeführerin gilt daher als zahlungsunfähig, was zur Abwei- sung der Beschwerde führt. Da der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde, muss das Datum der Konkurseröffnung nicht neu auf den Zeitpunkt des vorliegenden Beschwerdeentscheids festgesetzt werden. Es bleibt beim Entscheid der Einzelrichterin, wo- nach der Konkurs am 10. Juli 2026 eröffnet wurde.
E. 6 Die Beschwerdeführerin ist aber auf Art. 195 SchKG hinzuweisen, wonach die Möglichkeit eines nachträglichen Widerrufs des Konkurses durch das Konkursgericht besteht, wenn nachgewiesen wird, dass sämtliche Forderungen beglichen sind oder von jedem Gläubiger eine schriftliche Erklärung über den Rückzug seiner Konkurseingabe vorliegt oder ein Nach- lassvertrag zustande gekommen ist (Art. 332 Abs. 3 SchKG; vgl. dazu Diggelmann, in: Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar, 2. A. 2014, Art. 195 SchKG N 3, 3a und 5).
E. 7 Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin auf- zuerlegen und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen (Art. 106 Abs. 1 und Art. 111 Abs. 1 ZPO). Der Restbetrag ist zuhanden der Konkursmasse an das Konkur- samt Zug zu überweisen.
Seite 6/6 Urteilsspruch
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Entscheidgebühr von CHF 750.00 für das Beschwerdeverfahren wird der Beschwerde- führerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss von CHF 1'800.00 ver- rechnet. Der Restbetrag von CHF 1'050.00 wird zusammen mit dem beim Obergericht hinter- legten Betrag von CHF 500.00 an das Konkursamt Zug überwiesen.
- Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. des Bundesge- richtsgesetzes (BGG) erhoben werden. Die Beschwerdegründe richten sich nach Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Be- weismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, ein- zureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung.
- Mitteilung an: - Parteien - Kantonsgericht Zug, Einzelrichterin (EK 2026 841) - Konkursamt Zug - Handelsregisteramt Zug (im Dispositiv) - Amt für Grundbuch und Geoinformation des Kantons Zug (im Dispositiv) - Betreibungsamt Baar (im Dispositiv) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung St. Scherer D. Huber Stüdli Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
II. Beschwerdeabteilung BZ 2026 167 Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter P. Huber Oberrichter M. Siegwart Gerichtsschreiberin D. Huber Stüdli Urteil vom 3. September 2026 [rechtskräftig] in Sachen A.________ AG, vertreten durch Fürsprecher B.________, Beschwerdeführerin, gegen C.________, Beschwerdegegnerin, betreffend Konkurseröffnung in der Betreibung Nr. D.________ des Betreibungsamtes Baar (Beschwerde gegen den Entscheid der Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug vom 10. Juli 2026)
Seite 2/6 Sachverhalt 1. Mit Entscheid vom 10. Juli 2026 eröffnete die Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug auf Begehren der C.________ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) in der Betreibung Nr. D.________ des Betreibungsamtes Baar über die A.________ AG (nachfolgend: Be- schwerdeführerin) den Konkurs (Forderungsbetrag inkl. Betreibungskosten: CHF 728.70 zu- züglich der Kosten von CHF 500.00 für das erstinstanzliche Konkursverfahren). Zur Begrün- dung hielt die Einzelrichterin im Wesentlichen fest, die Parteien seien auf den 10. Juli 2026, 09.00 Uhr, zur Konkursverhandlung vorgeladen worden, aber nicht erschienen. Die Be- schwerdeführerin habe auch sonst nichts von sich hören lassen, weshalb der Entscheid auf Grundlage der Akten zu fällen sei. Die Beschwerdeführerin sei als Aktiengesellschaft im Handelsregister eingetragen und unterliege daher der Konkursbetreibung. Im vorliegenden Verfahren seien die Voraussetzungen für die Konkurseröffnung erfüllt, weshalb über die Be- schwerdeführerin gestützt auf Art. 171 f. SchKG und Art. 251 ZPO der Konkurs zu eröffnen sei (Vi act. 4; Verfahren EK 2026 841). 2. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 17. Juli 2026 Be- schwerde beim Obergericht Zug und beantragte im Wesentlichen, der Konkursentscheid des Kantonsgerichts Zug vom 10. Juli 2026 sei aufzuheben und der Beschwerde sei die auf- schiebende Wirkung zu erteilen, ohne Kostenfolge (act. 1). 3. Mit Verfügung vom 22. Juli 2026 wies der Abteilungspräsident den Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung ab. Das Konkursamt wurde aber angewiesen, über die notwendigen Sicherungsvorkehrungen hinaus einstweilen keine weiteren Vollstreckungshandlungen vor- zunehmen (act. 2). 4. In der Stellungnahme vom 31. Juli 2026 beantragte die Beschwerdegegnerin, das Konkurs- verfahren sei aufzuheben (act. 5). 5. Die Vorinstanz verzichtete auf eine Vernehmlassung (act. 4). 6. Mit Eingabe vom 3. August 2026 reichte die Beschwerdeführerin unter dem Titel "Ergänzung zur Beschwerde" diverse Unterlagen ein und stellte mit Bezug auf das beim Kantonsgericht Zug hängige Verfahren EV 2025 480 den Antrag, es sei der Beschwerdeführerin eine Frist von 10 Tagen anzusetzen, innert der sie auf ein näher zu bezeichnendes Konto die gericht- lich festgesetzte Sicherheitsleistung zu hinterlegen habe (act. 6). 7. Mit Schreiben vom 4. August 2026 teilte der Abteilungspräsident i.V. der Beschwerdeführerin mit, die Ergänzung zur Beschwerde sei offenkundig verspätet, weshalb sie zwar zu den Ak- ten genommen, ihre dortigen Ausführungen sowie die mit der Eingabe eingereichten Belege bei der Entscheidfindung jedoch nicht mehr berücksichtigt werden könnten (act. 7).
Seite 3/6 Erwägungen 1. Die Voraussetzungen zur Konkurseröffnung waren im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Ent- scheids erfüllt. Es lagen damals keine Konkurshinderungsgründe vor, weder in formell- noch in materiellrechtlicher Hinsicht (Art. 172 ff. SchKG). Namentlich war in jenem Zeitpunkt die Schuld inkl. Zinsen und Kosten weder getilgt noch gestundet (Art. 172 Ziff. 3 SchKG). Die Vorinstanz war daher verpflichtet, dem Konkursbegehren ohne Weiteres stattzugeben und über das in der Schweiz gelegene Vermögen der Beschwerdeführerin den Konkurs zu eröff- nen. 2. Nach Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Rechtsmittelinstanz die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt ist (Ziff. 1), der geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist (Ziff. 2) oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Ziff. 3). Bei der 10-tägigen Rechtsmittelfrist von Art. 174 Abs. 1 SchKG handelt es sich um eine ge- setzliche Frist. Die Konkursaufhebungsgründe gemäss Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1-3 SchKG sind daher nur zu berücksichtigen, wenn sie sich innert der Rechtsmittelfrist verwirklicht haben und urkundlich nachgewiesen werden. Ferner muss innert der Rechtsmittelfrist die Zahlungs- fähigkeit glaubhaft gemacht werden. Es ist nicht statthaft, die Frist zur Beibringung der gehörigen Unterlagen zu verlängern (vgl. BGE 151 III 574 E. 3.1; 139 III 491 E. 4). 3. Die Beschwerdegegnerin erklärte am 15. Juli 2026 gegenüber dem Kantonsgericht Zug den Rückzug des Konkursbegehrens nach erfolgter Zahlung (vgl. act. 1/7). Sodann hinterlegte die Beschwerdeführerin am 17. Juli 2026 die vorinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 500.00 bei der Gerichtskasse des Obergerichts Zug (act. 1/5). Damit ist die erste Vor- aussetzung für die Aufhebung des Konkursentscheids erfüllt (vgl. Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1-3 SchKG). Im Folgenden bleibt zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft gemacht hat. 4. Zahlungsfähigkeit im Sinn von Art. 174 Abs. 2 SchKG bedeutet, dass ausreichend liquide Mittel vorhanden sind, mit denen die Gläubiger bei Fälligkeit ihrer Forderungen befriedigt werden können. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen den Schuldner noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen, ausser wenn keine wesentlichen Anhaltspunkte für eine Verbesserung seiner finanziellen Situation zu erkennen sind und er auf unabsehbare Zeit als illiquid erscheint. Obschon der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit nur glaubhaft ma- chen muss, kann er sich nicht mit blossen Behauptungen begnügen, sondern muss konkrete Anhaltspunkte vorlegen, wie Zahlungsbelege, Nachweise über die ihm zur Verfügung ste- henden finanziellen Mittel (Bankguthaben, Bankkredite), eine Debitorenliste, einen Auszug aus dem Betreibungsregister, die letzten Jahresabschlüsse, eine Zwischenbilanz usw. Zu- sätzlich zu diesen Unterlagen muss der Schuldner nachweisen, dass gegen ihn kein Kon- kursbegehren in einer ordentlichen Konkurs- oder in einer Wechselbetreibung hängig ist und dass keine weiteren vollstreckbaren Betreibungen vorliegen. Der Auszug aus dem Betrei- bungsregister ist ein unverzichtbares Dokument für die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit des Konkursiten. An die Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit dürfen keine zu strengen An- forderungen gestellt werden; es reicht aus, wenn die Zahlungsfähigkeit wahrscheinlicher er-
Seite 4/6 scheint als die Zahlungsunfähigkeit. Die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit beruht auf einem aufgrund der Zahlungsgewohnheiten eines Konkursiten gewonnenen Gesamteindruck. Nach der Rechtsprechung sind auch Betreibungen, gegen die Rechtsvorschlag erhoben wurde, im Rahmen der Gesamtbetrachtung der Zahlungsgewohnheiten zu berücksichtigen. Der Schuld- ner ist daher grundsätzlich gehalten, zu jeder im Betreibungsregister nicht als erledigt aufge- führten Forderung Stellung zu nehmen. Grundsätzlich als zahlungsunfähig erweist sich ein Schuldner, der beispielsweise Konkursandrohungen anhäufen lässt, systematisch Rechts- vorschlag erhebt und selbst kleinere Beträge nicht bezahlt. Wenn Betreibungen bestehen, die das Stadium der Konkursandrohung erreicht haben, muss der Schuldner grundsätzlich mit Urkunden beweisen, dass eine der Hypothesen von Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1-3 SchKG erfüllt ist, ausser es ergibt sich aus den Unterlagen, dass er über ausreichende flüssige Mittel ver- fügt, um sowohl diese als auch die anderen bereits fälligen Forderungen zu bezahlen (Urteil des Bundesgerichts 5A_323/2026 vom 11. Juni 2026 E. 3.1.2 f. mit Hinweisen). Bei der Beurteilung der Zahlungsfähigkeit kommt dem Richter ein weiter Ermessensspielraum zu (vgl. Giroud/Theus Simoni, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 174 SchKG N 26). 5. Zur Zahlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin ist Folgendes festzuhalten: 5.1 Die Beschwerdeführerin reichte keinen Auszug aus dem Betreibungsregister ein. In der Be- schwerdeschrift erwähnte sie drei in der Höhe nicht bezifferte Betreibungen, welche sie be- stritt. Sie führte aus, die Betreibung der E.________ sei unbegründet, weil ein Vertrag zum Verkauf von Fahrzeugen der E.________ aufgrund von unrealistischen Preisvorstellungen der E.________ nie geschlossen worden sei. Die E.________ habe den von ihr gewünschten Verkaufserlös gegen die Beschwerdeführerin in Betreibung gesetzt. Gegen die Betreibung sei Rechtsvorschlag erhoben worden. Eine Anerkennungsklage sei nicht hängig. Eine weite- re Betreibung sei von der F.________ AG angehoben worden. Die Beschwerdeführerin habe Rechtsvorschlag erhoben. Die Anerkennungsklage sei vor dem Kantonsgericht Zug hängig. Die Chancen für ein Obsiegen in diesem Verfahren seien intakt. Die F.________ AG habe nicht korrekt fakturiert und der Beschwerdeführerin Leistungen in Rechnung gestellt, die von den Käufern von Bussen in Auftrag gegeben worden seien. Eine weitere Betreibung betreffe das G.________. Diese Betreibung sei nicht gerechtfertigt und werde nach der Ferienrück- kehr des zuständigen Sachbearbeiters "aus der Welt geschafft" (vgl. act. 1 Rz 5a-c). Auf- grund dieser Ausführungen der Beschwerdeführerin und mangels eines Auszugs aus dem Betreibungsregister kann nicht beurteilt werden, in welcher Höhe Betreibungen gegen die Beschwerdeführerin offen sind und wie weit diese fortgeschritten sind. 5.2 Weiter hat die Beschwerdeführerin weder eine aktuelle Zwischenbilanz noch einen aktuellen finanziellen Status noch Kontoauszüge vorgelegt, weshalb sich die Beschwerdeinstanz kein umfassendes Bild von der finanziellen Situation der Beschwerdeführerin machen kann. Der Kontostand der Beschwerdeführerin ist nach eigenen Angaben "bei einer schwarzen Null" (vgl. act. 1 Rz 4). Die Beschwerdeführerin verfügt demnach über keine Liquidität, was gegen ihre Zahlungsfähigkeit spricht. Sodann ist die Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben Eigentümerin von Occasions-Fahrzeugen "im Wert von ca. Fr. 600'000.00". Sie führt aus, die Fahrzeuge seien bezahlt und nicht belehnt. Sie stünden in ihrem uneingeschränkten und un- belasteten Eigentum. Als Beweismittel offeriert sie "Beweisaussage und Parteibefragung" sowie die Fahrzeugausweise der Occasionsbusse (vgl. act. 1 Rz 4).
Seite 5/6 Im summarischen Verfahren – wie dem Konkurseröffnungsverfahren (vgl. Art. 251 lit. a ZPO)
– ist der Beweis durch Urkunden zu erbringen. Andere Beweismittel sind nur zulässig, wenn sie das Verfahren nicht wesentlich verzögern, es der Verfahrenszweck erfordert oder das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen hat (vgl. Art. 254 Abs. 1 und 2 lit. a-c ZPO). Da im vorliegenden Beschwerdeverfahren keine mündliche Verhandlung durchgeführt wird, würde die Durchführung einer Parteibefragung und die Abnahme von Beweisaussagen zu einer wesentlichen Verfahrensverzögerung führen, weil die Parteien eigens für eine Be- fragung vorgeladen werden müssten. Darüber hinaus müsste anschliessend den Parteien – zur Wahrung des rechtlichen Gehörs – die Möglichkeit gegeben werden, sich zum Beweiser- gebnis zu äussern, was das Verfahren ebenfalls in die Länge ziehen würde. Die Parteien konnten sich im vorliegenden Beschwerdeverfahren bereits äussern. Welche Beweisaussa- gen noch zusätzlich erforderlich wären, legt die Beschwerdeführerin nicht dar. Entsprechend kann auf die Abnahme der offerierten Parteibefragung und der Beweisaussagen verzichtet werden. Der behauptete Wert der Fahrzeuge von rund CHF 600'000.00 ist aus den einge- reichten – im Jahr 2022 ungültig erklärten – Fahrzeugausweisen nicht ersichtlich. Es liegen auch keine Belege vor, dass sich die Beschwerdeführerin kurzfristig mit dem Verkauf von Fahrzeugen Liquidität verschaffen kann. 5.3 Die Angaben und Belege in der Ergänzung der Beschwerde vom 3. August 2026 können nicht berücksichtigt werden. Der vorinstanzliche Konkursentscheid vom 10. Juli 2026 wurde von der Beschwerdeführerin am 13. Juli 2026 entgegengenommen (vgl. Vi act. 5). Die 10-tägige Beschwerdefrist begann somit am 14. Juli 2026 zu laufen und endete am 23. Juli 2026 (vgl. Art. 142 Abs. 1 i.V.m. Art. 143 Abs. 1 ZPO). Die Ergänzung der Beschwerde ist daher verspätet. 5.4 Insgesamt vermag die Beschwerdeführerin somit in keiner Weise glaubhaft zu machen, dass sie in der Lage ist, nebst den laufenden Verbindlichkeiten die offenen, in Betreibung gesetz- ten Schulden innert angemessener Frist abzutragen. Es kann deshalb nicht davon ausge- gangen werden, dass die Konkurseröffnung bloss auf eine vorübergehende Illiquidität zurückzuführen ist. Die Beschwerdeführerin gilt daher als zahlungsunfähig, was zur Abwei- sung der Beschwerde führt. Da der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde, muss das Datum der Konkurseröffnung nicht neu auf den Zeitpunkt des vorliegenden Beschwerdeentscheids festgesetzt werden. Es bleibt beim Entscheid der Einzelrichterin, wo- nach der Konkurs am 10. Juli 2026 eröffnet wurde. 6. Die Beschwerdeführerin ist aber auf Art. 195 SchKG hinzuweisen, wonach die Möglichkeit eines nachträglichen Widerrufs des Konkurses durch das Konkursgericht besteht, wenn nachgewiesen wird, dass sämtliche Forderungen beglichen sind oder von jedem Gläubiger eine schriftliche Erklärung über den Rückzug seiner Konkurseingabe vorliegt oder ein Nach- lassvertrag zustande gekommen ist (Art. 332 Abs. 3 SchKG; vgl. dazu Diggelmann, in: Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar, 2. A. 2014, Art. 195 SchKG N 3, 3a und 5). 7. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin auf- zuerlegen und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen (Art. 106 Abs. 1 und Art. 111 Abs. 1 ZPO). Der Restbetrag ist zuhanden der Konkursmasse an das Konkur- samt Zug zu überweisen.
Seite 6/6 Urteilsspruch 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr von CHF 750.00 für das Beschwerdeverfahren wird der Beschwerde- führerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss von CHF 1'800.00 ver- rechnet. Der Restbetrag von CHF 1'050.00 wird zusammen mit dem beim Obergericht hinter- legten Betrag von CHF 500.00 an das Konkursamt Zug überwiesen. 3. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. des Bundesge- richtsgesetzes (BGG) erhoben werden. Die Beschwerdegründe richten sich nach Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Be- weismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, ein- zureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung. 4. Mitteilung an: - Parteien - Kantonsgericht Zug, Einzelrichterin (EK 2026 841) - Konkursamt Zug - Handelsregisteramt Zug (im Dispositiv) - Amt für Grundbuch und Geoinformation des Kantons Zug (im Dispositiv) - Betreibungsamt Baar (im Dispositiv) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung St. Scherer D. Huber Stüdli Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin versandt am: